BFH - Urteil vom 22.06.2016
V R 46/15
Normen:
MwStSystRL Art. 9, 10, 132 Abs. 1 Buchst. h; UStG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 25, § 19; SGB VIII §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 30, 75;
Fundstellen:
BFHE 254, 272
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1361/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines selbständigen Erziehungsbeistandes für von ihm erbrachte Betreuungsleistungen bei Vergütung durch eine Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen V R 46/15

DRsp Nr. 2016/14778

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines selbständigen Erziehungsbeistandes für von ihm erbrachte Betreuungsleistungen bei Vergütung durch eine Personengesellschaft

1. Ein selbständiger Erziehungsbeistand kann sich für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden. 2. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2015 6 K 1361/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 9, 10, 132 Abs. 1 Buchst. h; UStG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 25, § 19; SGB VIII §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 30, 75;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die in den Streitjahren (2007 bis 2009) erzielten Umsätze des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) steuerbefreit sind.