BFH - Urteil vom 03.08.2017
V R 19/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 11; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 156
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 942/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Versicherungsvertreters oder -maklers für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes

BFH, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen V R 19/16

DRsp Nr. 2017/14182

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Versicherungsvertreters oder -maklers für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes

Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 3. März 2016 8 K 942/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 11; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (2009 und 2010) durch den Aufbau eines Strukturvertriebes an die I–AG steuerfreie Umsätze als Versicherungsmakler ausgeführt hat oder ob seine Umsätze steuerpflichtig sind.