BFH - Urteil vom 01.03.2018
V R 25/17
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; MwStSystRL Art. 52 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 261, 374
BStBl II 2018, 555
HFR 2018, 969
UR 2018, 608
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2111/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für die Zurverfügungstellung von Künstlern für Veranstaltungen mit privatem Charakter

BFH, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen V R 25/17

DRsp Nr. 2018/8420

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für die Zurverfügungstellung von Künstlern für Veranstaltungen mit privatem Charakter

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. setzt ebensowenig wie Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. voraus, dass die Leistung höchstpersönlich erbracht wird. Die Vorschrift erfasst daher nicht nur die Leistung eines auftretenden Künstlers, sondern auch die einer sog. Gastspielagentur, die auftretende Künstler nicht vermittelt, sondern als eigene Leistung zur Verfügung stellt. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. setzt zudem keine Leistungserbringung an Unternehmer voraus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Juli 2016 5 K 2111/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; MwStSystRL Art. 52 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) stellte in den Streitjahren (2008 und 2009) gegen Entgelt Künstler für Feierlichkeiten zur Verfügung. Es handelte sich dabei um Veranstaltungen mit privatem Charakter, an der ein vom Veranstalter eingeladener Personenkreis teilnehmen konnte, ohne dass hierfür ein Entgelt für eine Eintrittsberechtigung zu entrichten war.