BFH - Urteil vom 10.06.2020
V R 16/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. d; UStDV § 30; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1, Abs. 2, Anh. III Kat. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 136
BStBl II 2021, 887
DStR 2020, 2483
DStRE 2020, 1468
DStZ 2021, 59
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1811/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für Techno- und House-KonzerteVoraussetzungen der Anwendung des ermäßigen Umsatzsteuersatzes

BFH, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen V R 16/17

DRsp Nr. 2020/16018

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für Techno- und House-Konzerte Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigen Umsatzsteuersatzes

Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte 1. Eintrittserlöse für Musikaufführungen unterschiedlicher Stilrichtungen (v.a. Tech-House, Elektro House, Techno) durch renommierte DJs sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Aufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. 2. Umsätze aus der Veräußerung von Eintrittskarten für ortsgebundene Veranstaltungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 02.08.2018 – V R 6/16, BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.06.2016 – 5 K 1811/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. d; UStDV § 30; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1, Abs. 2, Anh. III Kat. 7;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Eintrittserlöse aus Musikveranstaltungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren (2007 und 2008) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.