BFH - Urteil vom 23.07.2020
V R 17/17
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2, Anh. III Kat. 7;
Fundstellen:
BB 2020, 2517
BFH/NV 2021, 139
BStBl II 2021, 406
DStRE 2020, 1503
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5089/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für Techno- und House-KonzerteVoraussetzungen der Anwendung des ermäßigen Umsatzsteuersatzes

BFH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen V R 17/17

DRsp Nr. 2020/16019

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für Techno- und House-Konzerte Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigen Umsatzsteuersatzes

1. Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikaufführung nicht beeinträchtigen. 2. Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden (Fortführung des BFH-Urteils vom 18.08.2005 – V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2016 – 5 K 5089/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2, Anh. III Kat. 7;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Eintrittsgelder aus den von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Streitjahr (2009) veranstalteten "Klubnächten" dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.