I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2005 ein Bauunternehmen. Sie hatte im August 2004 zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern die Objektgesellschaft ... (OG), an der sie 90 % der Gesellschaftsanteile hielt, gegründet. Zwischen der Klägerin (als Organträgerin) und der OG (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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