BFH - Urteil vom 13.11.2013
XI R 24/11
Normen:
AEUV Art. 267; FGO § 118 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 276/08

Umsatzsteuerliche Behandlung der Finanzierung eines Bauvorhabens im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Projekts

BFH, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen XI R 24/11

DRsp Nr. 2014/644

Umsatzsteuerliche Behandlung der Finanzierung eines Bauvorhabens im Rahmen eines „Public-Private-Partnership-Projekts“

1. Erbringt ein Unternehmer an ein Studentenwerk im Rahmen eines "Public-Private-Partnership-Projekts" eine Bauleistung (Werklieferung), die mit einer zwanzigjährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, kann neben der Werklieferung eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung an das Studentenwerk vorliegen.2. Das gilt auch dann, wenn in der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung kein Jahreszins angegeben worden ist (entgegen Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStAE).

Normenkette:

AEUV Art. 267; FGO § 118 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 2; UStG § 3 Abs. 4; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2005 ein Bauunternehmen. Sie hatte im August 2004 zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern die Objektgesellschaft ... (OG), an der sie 90 % der Gesellschaftsanteile hielt, gegründet. Zwischen der Klägerin (als Organträgerin) und der OG (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).