BFH - Urteil vom 03.07.2014
V R 1/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1; BestG NRW § 15 Abs. 1; MwStSystRL Art. 79 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2774/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Gebühren eines Krematoriums für die zweite Leichenschau

BFH, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen V R 1/14

DRsp Nr. 2014/15636

Umsatzsteuerliche Behandlung der Gebühren eines Krematoriums für die zweite Leichenschau

1. Gebühren für die zweite Leichenschau sind kein Entgelt für Feuerbestattungsleistungen, wenn sie das Krematorium im Namen und für Rechnung ihrer Auftraggeber (z.B. Bestatter oder bestattungspflichtige Erben) verauslagt.2. Durchlaufende Posten sind diese Gebühren auch dann, wenn das Krematorium die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger ihrer Leistung schuldet (anderer Ansicht Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE).

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1; BestG NRW § 15 Abs. 1; MwStSystRL Art. 79 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr (2009) ein Krematorium. Nach § 15 Abs. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (BestG NRW) ist für die Feuerbestattung einer Leiche eine Bescheinigung notwendig, aus der hervorgeht, dass der Tod nicht auf unnatürliche Weise eingetreten ist. Diese sogenannte "zweite Leichenschau" ist von den Gesundheitsbehörden durchzuführen. Der Kreis D ließ im Streitjahr die zweite Leichenschau in der Regel in den Räumlichkeiten der Klägerin durch einen Amtsarzt durchführen. Laut Gebührensatzung des Kreises D wurde eine Gebühr von 30 € zuzüglich Fahrtkosten je Leichenschau erhoben.