BFH - Urteil vom 30.08.2017
XI R 37/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 175
BStBl II 2019, 336
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 798/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Gewinne eines Berufspokerspielers

BFH, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen XI R 37/14

DRsp Nr. 2017/15159

Umsatzsteuerliche Behandlung der Gewinne eines Berufspokerspielers

1. Ein "Berufspokerspieler" erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. 2. Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleis-tung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Poker-spiel teilzunehmen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Juli 2014 15 K 798/11 U und die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Februar 2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1;

Gründe

I.