Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Juli 2014 15 K 798/11 U und die Umsatzsteuerbescheide des Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Dezember 2009 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Februar 2011 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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