FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2016
7 K 7232/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 20a;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1059

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen als Theaterregisseur und Kostümbildner

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 7 K 7232/14

DRsp Nr. 2016/15322

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen als Theaterregisseur und Kostümbildner

Tenor

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2004 um 2.478,95 € niedriger festgesetzt.

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2005 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2005 um 3.868,70 € niedriger festgesetzt.

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2006 um 116,72 € niedriger festgesetzt.

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2007 vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.08.2014 wird die Umsatzsteuer 2007 um 4.904,08 € niedriger festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 77 % der Klägerin und zu 23 % dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette: