BFH - Urteil vom 06.09.2018
V R 30/17
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f; SGB X § 80 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 54
UR 2018, 950
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 33/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen einer Genossenschaft gegenüber gesetzlichen Krankenkassen

BFH, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen V R 30/17

DRsp Nr. 2018/16951

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen einer Genossenschaft gegenüber gesetzlichen Krankenkassen

NV: Zur Wettbewerbsverzerrung bei der Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL: Sind nicht-öffentliche Stellen gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X von der Speicherung des gesamten Datenbestandes ausgeschlossen, kann dies nur die Steuerfreiheit der Leistungen begründen, die mit einer derartigen Speicherung direkt, unmittelbar und notwendig zusammenhängen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Februar 2017 15 K 33/14 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f; SGB X § 80 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft. Bei dieser handelte es sich um eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Mitglieder waren gesetzliche Krankenkassen sowie Verbände und andere Arbeitsgemeinschaften, deren Mitglieder wiederum gesetzliche Krankenkassen waren. Mitglieder waren auch natürliche Personen.