BFH - Urteil vom 02.07.2014
XI R 4/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 305/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Sportpferden

BFH, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen XI R 4/13

DRsp Nr. 2014/16387

Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Sportpferden

NV: Die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem lebenden, nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmten Pferd ist nicht ermäßigt zu besteuern.

Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auf die Lieferung lebender Pferde nur dann anzuwenden, wenn diese im Hinblick auf die Schlachtung geliefert werden, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Jahren 2006 bis 2008 (Streitjahre) u.a. einen Großhandel mit lebenden Pferden.

In den Streitjahren erwarb der Kläger wiederholt hälftige Miteigentumsanteile an Sportpferden und veräußerte insgesamt ... solcher Anteile. Er unterwarf die Umsätze aus diesen Veräußerungen dem für die Lieferungen lebender Pferde geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß Â§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a zum UStG.