BFH - Urteil vom 27.11.2019
V R 23/19 (V R 62/17)
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 14c Abs. 2; MwStSystRL Art. 9, Art. 10;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 542
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1419/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der nicht variablen Festvergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsrat

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen V R 23/19 (V R 62/17)

DRsp Nr. 2020/2148

Umsatzsteuerliche Behandlung der nicht variablen Festvergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsrat

1. Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig. 2. Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2017 – 5 K 1419/16 U und die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2016 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 vom 08.12.2014 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016, die Umsatzsteuerfestsetzung 2014 vom 20.05.2015 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016 und die Umsatzsteuerfestsetzung 2015 vom 31.07.2015 aufgehoben.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 14c Abs. 2; MwStSystRL Art. 9, Art. 10;

Gründe

I.