BFH - Urteil vom 10.08.2017
V R 3/16
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5; MwStSystRL Art. 14, Art. 15, Art. 16;
Fundstellen:
BFHE 258, 573
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1070/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Rückgabe verbleibender Pflanzenreste nach Gewinnung von Biogas

BFH, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen V R 3/16

DRsp Nr. 2017/13735

Umsatzsteuerliche Behandlung der Rückgabe verbleibender Pflanzenreste nach Gewinnung von Biogas

1. Übergibt ein Landwirt dem Betreiber einer Biogasanlage aufgrund einer zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung Biomasse, die im Eigentum des Landwirts verbleibt und lediglich zur Gewinnung von Biogas genutzt wird, so erfüllt die Rückgabe der verbleibenden Pflanzenreste an den Landwirt mangels einer Zuwendung nicht die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. 2. Steht von vornherein fest, dass der Abnehmer einen Teil der übergebenen Biomasse wieder zurückgeben muss, beschränkt sich der wesentliche wirtschaftliche Zweck der Lieferung auf das dem Abnehmer nach dem Inhalt der Leistungsvereinbarungen verbleibende Biogas.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2015 3 K 1070/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 5; MwStSystRL Art. 14, Art. 15, Art. 16;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Rückführung von Biomassesubstanz nach einer Biogasherstellung eine als Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung ist.