BFH - Urteil vom 16.11.2016
V R 35/16
Normen:
UStG § 3 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2804/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Sanierung des Dachs eines im Eigentum eines Dritten stehenden Hausgrundstücks zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Photovoltaikanlage

BFH, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen V R 35/16

DRsp Nr. 2017/4343

Umsatzsteuerliche Behandlung der Sanierung des Dachs eines im Eigentum eines Dritten stehenden Hausgrundstücks zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Photovoltaikanlage

Ein Mieter, der an einem gemieteten Gebäude auf eigene Kosten Ausbauten, Umbauten oder Einbauten (hier: Photovoltaikanlage) vornimmt und für Zwecke seines Unternehmens nutzt, verschafft die Verfügungsmacht hieran dem Vermieter jedenfalls dann, wenn er ihm nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar vom Vermieter tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet.

Ein Mieter, der Ausbauten, Umbauten und Einbauten auf eigene Kosten vornimmt oder auf dem gemieteten Grundstück ein Gebäude errichtet, führt ebenso wie der Unternehmer, der auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück ein Gebäude errichtet und das Gebäude dem Grundstückseigentümer übergibt, grundsätzlich eine Werklieferung gem. § 3 Abs. 4 UStG aus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. April 2016 14 K 2804/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 4 S. 2;

Gründe