FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2008
7 V 7342/07
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 10 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1417

Umsatzsteuerliche Behandlung der sog. Toilettengroschen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 7 V 7342/07

DRsp Nr. 2008/16238

Umsatzsteuerliche Behandlung der sog. "Toilettengroschen"

1. Ein Unternehmer, der es übernommen hat, Toilettenanlagen in Kaufhäusern und Einkaufszentren zu warten und zu reinigen, erbringt Leistungen nicht gegenüber den Kunden, die die Toiletten benutzen, sondern gegenüber den Betreibern der Kaufhäuser und Einkaufszentren, in denen sich die Toilettenanlagen befinden. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Toilettenbenutzern ohne verbale Aufforderung seitens des Personals freiwillig in eine dafür bereitstehende Schale eingelegten "Toilettengroschen", auf deren Herausgabe die Auftraggeber verzichten, steuerpflichtiges Entgelt für die Reinigungs- und Wartungsarbeiten sind.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 10 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betreibt seit Beginn der 90-er Jahre ein Einzelunternehmen, das er in seinen Gewinnermittlungen und Steuererklärungen als "Pachttoiletten" bezeichnet.