Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 2 K 1964/10 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
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