BFH - Beschluss vom 11.12.2019
XI B 62/19
Normen:
FGO § 69, § 128; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24, Art. 73, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 137;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 784
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 1548/19

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XI B 62/19

DRsp Nr. 2020/7685

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 26.06.2019 – 15 V 1548/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69, § 128; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24, Art. 73, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 137;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb im Streitjahr (2012) ein Bistro, eine Reinigung und (gemietete) Geldspielautomaten.

In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom 20.07.2015 gab er an, die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten seien steuerfrei. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 06.03.2019 die Auffassung, die Umsätze seien steuerpflichtig. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.