BFH - Urteil vom 10.09.2014
XI R 33/13
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 24; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2, Anhang III Kategorie 11; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10, Art. 25 i.V.m. Anhang B; MwStSystRL Art. 295, 296, Anhang VIII; AO § 176;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1068/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen und der Versorgung von nicht der Landwirtschaft dienenden Pferden Dritter

BFH, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen XI R 33/13

DRsp Nr. 2015/783

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen und der Versorgung von nicht der Landwirtschaft dienenden Pferden Dritter

Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für Pensionspferdehaltung von "Freizeitpferden" Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 24; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2, Anhang III Kategorie 11; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang H Kategorie 10, Art. 25 i.V.m. Anhang B; MwStSystRL Art. 295, 296, Anhang VIII; AO § 176;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder (zumindest) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen, wenn es sich bei den Pferden um ausschließlich zu privaten Zwecken gehaltene Tiere (überwiegend Fohlen) handelt.