BFH - Urteil vom 28.08.2014
V R 24/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 98 Abs. 3 Anhang III;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1738/09

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verabreichung von StarksolebädernBegriff der Verabreichung von Heilbädern im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

BFH, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen V R 24/13

DRsp Nr. 2014/18248

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verabreichung von Starksolebädern Begriff der Verabreichung von Heilbädern im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Die Verabreichung eines Starksolebades (Floating) ist keine Verabreichung eines Heilbades, wenn diese nicht für therapeutische Zwecke erfolgt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 98 Abs. 3 Anhang III;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren ein sog. Floating-Center. In diesem Rahmen überließ sie ihren Kunden sog. Starksolebäder (Floating-Becken und -Tanks) entgeltlich zur Nutzung.

Die Tanks hatten eine Größe von 2,30 m x 1,40 m x 1,40 m, die Becken von 2,50 m x 1,80 m x 2,30 m. Gefüllt waren die Becken und Tanks mit einer konzentrierten Salzwasserlösung. Diese wies eine konstante Temperatur (ungefähr Körpertemperatur) auf. Der hohe Salzgehalt des Wassers führt zum Auftrieb und dadurch zur Entspannung des menschlichen Körpers. Im Floating-Center der Klägerin wurde die Umgebung zudem von Außenreizen abgeschottet, um den Kunden eine vollständige körperliche und geistige Entspannung zu ermöglichen.