BFH - Urteil vom 10.08.2017
V R 64/16
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 UA 2, Art. 24 und Art. 25;
Fundstellen:
BFHE 259, 166
BStBl II 2019, 455
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1694/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Erzeuger ist

BFH, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen V R 64/16

DRsp Nr. 2017/15711

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Erzeuger ist

Ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs Organträger, so unterliegen auch die Lieferungen der Erzeugnisse dieses Betriebs durch die Organgesellschaft der Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. April 2016 11 K 1694/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 24; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 UA 2, Art. 24 und Art. 25;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewirtschaftete in den Streitjahren 2004 und 2005 einen Aussiedlerhof und baute Gemüse, Zuckerrüben, Kartoffeln und Getreide an. Er war zudem alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A–GmbH (GmbH). Der Kläger veräußerte das von ihm selbst erzeugte Gemüse an die GmbH, die es wusch, entstielte, verpackte und verkaufte.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) davon aus, dass zwischen dem Kläger und der GmbH eine Organschaft bestanden habe. Daher seien die Eingangs- und Ausgangsumsätze der GmbH dem Kläger zuzurechnen.