Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. April 2016 11 K 1694/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewirtschaftete in den Streitjahren 2004 und 2005 einen Aussiedlerhof und baute Gemüse, Zuckerrüben, Kartoffeln und Getreide an. Er war zudem alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A–GmbH (GmbH). Der Kläger veräußerte das von ihm selbst erzeugte Gemüse an die GmbH, die es wusch, entstielte, verpackte und verkaufte.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) davon aus, dass zwischen dem Kläger und der GmbH eine Organschaft bestanden habe. Daher seien die Eingangs- und Ausgangsumsätze der GmbH dem Kläger zuzurechnen.
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