BFH - Urteil vom 12.08.2015
XI R 43/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, Art. 12;
Fundstellen:
BFHE 251, 253
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 702/10

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Gegenständen über die Internetauktionsplattform eBay

BFH, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen XI R 43/13

DRsp Nr. 2015/16854

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Gegenständen über die Internetauktionsplattform "eBay"

Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (z.B. "eBay") in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. Juli 2012 14 K 702/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, Art. 12;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit dem Verkauf von Pelzmänteln über eine Internet-Handelsplattform ("eBay") als Unternehmerin im Rahmen ihres Unternehmens tätig geworden ist.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren (2004 und 2005) ein Unternehmen "Finanzdienstleistungen". Sie reichte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein und erklärte darin sowohl steuerpflichtige als auch nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) steuerfreie Umsätze.