BFH - Beschluss vom 27.10.2022
VII R 1/20
Normen:
EUV 952/2013 Art. 79 Abs. 1 Buchst. a; EUV 952/2013 Art. 139 Abs. 1; EUV 952/2013 Art. 250; EUV 2015/2447 Art. 218 Buchst. a; EUV 2015/2446 Art. 141 Abs. 1 Buchst. b; EUV 2015/2446 Art. 212 Abs. 3; ZollVG § 2 Abs. 4 S. 2; ZollV § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 21 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 70; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 156
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2256/17

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verbringung eines Fahrzeugs in das Gebiet der Union zur Erfüllung eines KaufvertragesAnwendbarkeit des besonderen Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 250 UZK

BFH, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen VII R 1/20

DRsp Nr. 2022/17843

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verbringung eines Fahrzeugs in das Gebiet der Union zur Erfüllung eines Kaufvertrages Anwendbarkeit des besonderen Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Sinne von Art. 250 UZK

1. NV: Das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung i.S. von Art. 250 UZK kann nicht für einen PKW (Nicht-Unionsware) in Anspruch genommen werden, der zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Zollgebiet der Union verbracht und nicht als Beförderungsmittel verwendet wird. 2. NV: Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung nicht vor, kann die Gestellung nicht gemäß Art. 218 Buchst. a UZK-IA durch konkludentes Handeln erfolgen, so dass es ohne ausdrückliche Gestellungsmitteilung zu einer Entstehung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Verletzung der Gestellungspflicht des Art. 139 Abs. 1 UZK kommt. 3. NV: Wird ein Fahrzeug zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Gebiet der Union verbracht und an einen Beauftragten des Käufers übergeben, geht das Fahrzeug in den Wirtschaftskreislauf der Union ein mit der Folge, dass gemäß § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK die Einfuhrumsatzsteuer entsteht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 22.10.2019 – 11 K 2256/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.