BFH - Urteil vom 10.08.2016
XI R 41/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 34; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 300
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 808/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung von Zuschüssen durch eine aus einem kommunalen Zweckverband ausgegliederte GmbH mit der Aufgabe der Wasserversorgung

BFH, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen XI R 41/14

DRsp Nr. 2016/19646

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung von Zuschüssen durch eine aus einem kommunalen Zweckverband ausgegliederte GmbH mit der Aufgabe der Wasserversorgung

1. Ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt. 2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann nicht richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass auch ein Nichtunternehmer Organträger sein kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. September 2014 3 K 808/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 34; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Sie ist in den Jahren 2001/2002 durch Ausgliederung des Wasserversorgungsbetriebs aus dem Vermögen eines "Regionalen Zweckverbandes kommunale Wasserversorgung" (im Folgenden: Zweckverband) entstanden, der sämtliche Anteile an der Klägerin hält.