BFH - Urteil vom 10.09.2015
V R 41/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. g und h, Art. 33; GrEStG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 251, 439
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2924/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis

BFH, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen V R 41/14

DRsp Nr. 2015/19397

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis

Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Juni 2014 3 K 2924/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. g und h, Art. 33; GrEStG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verpflichtete sich gegenüber Grundstückseigentümern in deren Namen deren Grundbesitz (Eigentumswohnungen) zu einem Mindestverkaufspreis zu veräußern. Über den Mindestverkaufspreis hinausgehende Verkaufserlöse sollten der Klägerin als Vertriebsentgelt zustehen.

Die Grundstückseigentümer erteilten der Klägerin alleinige Verkaufsrechte und "unwiderrufliche Verkaufsvollmachten". Zusätzlich erteilten die Grundstückseigentümer im Regelfall der Klägerin oder ihrem Ehemann notarielle Verkaufsvollmachten. Teilweise wurden die von der Klägerin oder ihrem Ehemann abgeschlossenen notariellen Verkäufe von den Grundstückseigentümern nachträglich notariell genehmigt.