Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Oktober 2015 3 K 1891/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ––Richtlinie 77/388/EWG— (nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der —MwStSystRL—) steuerbefreit sind und infolgedessen der damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
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