BFH - Urteil vom 26.07.2017
XI R 22/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; MwStSyStRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BFHE 258, 546
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1891/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltungsleistungen betrieblicher Versorgungseinrichtungen

BFH, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen XI R 22/15

DRsp Nr. 2017/12795

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltungsleistungen betrieblicher Versorgungseinrichtungen

Die Verwaltungsleistungen von betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen und der Arbeitgeber zur Zahlung an das Altersversorgungssystem gegenüber seinen Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. Oktober 2015 3 K 1891/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; MwStSyStRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ––Richtlinie 77/388/EWG— (nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der —MwStSystRL—) steuerbefreit sind und infolgedessen der damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.