BFH - Urteil vom 13.12.2017
XI R 4/16
Normen:
UStG § 3a, § 13b, § 25 Abs. 1; MwStSystRL Art. 306 ff.;
Fundstellen:
BFHE 260, 557
DStZ 2018, 439
HFR 2018, 568
UVR 2018, 199
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 53/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der von einem Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmers

BFH, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen XI R 4/16

DRsp Nr. 2018/5234

Umsatzsteuerliche Behandlung der von einem Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmers

Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Juni 2015 16 K 53/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 3a, § 13b, § 25 Abs. 1; MwStSystRL Art. 306 ff.;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war in den Jahren 2009 bis 2012 (Streitjahre) als Reiseveranstalterin unternehmerisch tätig.