FG Bremen - Urteil vom 12.11.2008
2 K 28/08 (1)
Normen:
AO § 14; AO § 52 Abs. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; AO § 58 Nr. 4; AO § 65 Nr. 3; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;
Fundstellen:
EFG 2010, 527

Umsatzsteuerliche Behandlung der von einer gemeinnützigen GmbH für die Benutzung einer Eissporthalle vereinnahmten Entgelte; Voraussetzungen des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs bei Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

FG Bremen, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 2 K 28/08 (1)

DRsp Nr. 2010/3063

Umsatzsteuerliche Behandlung der von einer gemeinnützigen GmbH für die Benutzung einer Eissporthalle vereinnahmten Entgelte; Voraussetzungen des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs bei Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

1. Mit dem Betrieb einer Eislaufhalle und deren Überlassung für den Eislauf, das (Sledge-)Eishockey und im Sommer gelegentlich für das Inlineskaten fördert eine gemeinnützige GmbH den Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO in Gestalt des Eissports und des Skatesports. 2. Mit der Gestattung der entgeltlichen Nutzung der Eislaufhalle zum Eislaufen, (Sledge-)Eishockeyspielen und Inlineskaten unterhält die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 Satz 1 AO; dabei handelt es sich allerdings um einen für die Steuervergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unschädlichen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO, und zwar nicht nur hinsichtlich des Publikumseislaufs, sondern auch insoweit, als die Halle Sportvereinen entgeltlich überlassen wird, die diese ihrerseits ihren Mitgliedern zur Durchführung von Eissport oder Skatesport zur Verfügung stellen.