BFH - Urteil vom 22.08.2019
V R 12/19 (V R 9/16)
Normen:
UStG § 25; MwStSystRL Art. 306 Abs. 1;
Fundstellen:
BStBl II 2021, 498
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 261/13

Umsatzsteuerliche Behandlung der Weitervermietung angemieteter FerienwohnungenAbgrenzung von Reiseveranstalter und -vermittler

BFH, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen V R 12/19 (V R 9/16)

DRsp Nr. 2019/15531

Umsatzsteuerliche Behandlung der Weitervermietung angemieteter Ferienwohnungen Abgrenzung von Reiseveranstalter und -vermittler

1. Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C–552/17, EU:C:2018:1032). 2. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.07.2015 - 2 K 261/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 25; MwStSystRL Art. 306 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (2004 bis 2009) Reiseleistungen im eigenen Namen erbrachte.