MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98, Anhang III Nr. 12; UStG 2005 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 11;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2816/10
Umsatzsteuerliche Behandlung der Zimmervermietung an Prostituierte)
BFH, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen V R 18/12
DRsp Nr. 2013/22348
Umsatzsteuerliche Behandlung der Zimmervermietung an Prostituierte)
Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem "Bordell".
Normenkette:
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. a; MwStSystRL Art. 98, Anhang III Nr. 12; UStG 2005 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2; UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 11;
Gründe
I.
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