BFH - Urteil vom 10.08.2016
V R 4/16
Normen:
UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 und Abs. 11, § 3a Abs. 4 Nr. 11;
Fundstellen:
BFHE 254, 458
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5381/13

Umsatzsteuerliche Behandlung des An- und Verkaufs von Telefonkarten durch einen Unternehmer

BFH, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen V R 4/16

DRsp Nr. 2016/17311

Umsatzsteuerliche Behandlung des An- und Verkaufs von Telefonkarten durch einen Unternehmer

Wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, kann auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 5 K 5381/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 und Abs. 11, § 3a Abs. 4 Nr. 11;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob im An– und Verkauf von Telefonkarten ein Vermittlungsgeschäft oder ein Eigenhandel liegt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine inländische GmbH, die Telefonkarten an gewerbliche Abnehmer veräußert. Die Klägerin erwarb die Karten bei verschiedenen Telefonanbietern, die in Drittländern und dem EU-Ausland ansässig sind. Sie bezahlte die Karten sofort und behielt die beim anschließenden Verkauf der Karten vereinnahmten Beträge vollständig für sich ein, ohne eine Abrechnung mit den Lieferanten vorzunehmen.