BFH - Urteil vom 17.12.2014
XI R 16/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 387/07

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts aus der Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen XI R 16/11

DRsp Nr. 2015/4250

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts aus der Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

Die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2010 5 K 387/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete im Jahr 1998 (Streitjahr) in X und in Y einfach möblierte Zimmer an die dort tätigen Prostituierten. Die Zimmer wurden einzeln ausschließlich an jeweils eine Prostituierte vermietet; sie wurden nicht durch mehrere Prostituierte genutzt. Die Prostituierten hatten dort ihre persönlichen Sachen und zum Teil eigene kleinere Möbel untergebracht. Die Zimmer waren mit einem Alarmknopf und einer Gegensprechanlage ausgestattet. Zur Straßenseite verfügten die Häuser über mit einem Schaufenster versehene sog. "Kober", die von allen Prostituierten genutzt wurden, um mit potentiellen Freiern Kontakt aufzunehmen sowie Leistungen und Preise auszuhandeln.