BFH - Urteil vom 30.01.2014
V R 33/13
Normen:
AO § 69; UStG § 1 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1178/07

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts aus der Veräußerung von Unternehmensvermögen

BFH, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen V R 33/13

DRsp Nr. 2014/10029

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts aus der Veräußerung von Unternehmensvermögen

NV: Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Vollzug der Übertragung im Hinblick auf die Klärung einer steuerrechtlichen Zweifelsfrage vorübergehend ausgesetzt wird.

§ 1 Abs. 1a UStG ist richtlinienkonform u.a. dahingehend auszulegen, dass eine Geschäftsveräußerung vorliegt, wenn der Erwerber die Fortführung des Unternehmens beabsichtigt. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn vereinbart ist, dass der Veräußerer den Geschäftsbetrieb bis zur Klärung einer bestimmten steuerrechtlichen Frage im Namen des Erwerbers fortführt.

Normenkette:

AO § 69; UStG § 1 Abs. 1a;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis zu seiner Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom 18. August 2003 Geschäftsführer der C-GmbH. Die C-GmbH versteuerte ihre Umsätze in den Jahren 2002 und 2003 nach vereinbarten Entgelten und gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.