BFH - Urteil vom 10.12.2020
V R 39/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; AO § 68 Nr. 7;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 835/17

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für den Verzehr eines Menüs anlässlich einer Theateraufführung

BFH, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V R 39/18

DRsp Nr. 2021/9433

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für den Verzehr eines Menüs anlässlich einer Theateraufführung

NV: Zu den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht näher beschriebenen Umsätzen der Theater gehören nur Leistungen, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind. Wenn sich ein Leistungsbündel aus künstlerischer Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste in der Gesamtschau eines Durchschnittsverbrauchers als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Eine derartige Leistung unterliegt der Regelbesteuerung auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.10.2018 – 6 K 835/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; AO § 68 Nr. 7;

Gründe

I.