BFH - Urteil vom 01.03.2016
XI R 11/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;
Fundstellen:
BFHE 253, 438
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 273/13

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für die Einräumung einer Parkmöglichkeit an Gäste eines Hotels

BFH, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen XI R 11/14

DRsp Nr. 2016/11375

Umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für die Einräumung einer Parkmöglichkeit an Gäste eines Hotels

1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. 2. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Januar 2014 5 K 273/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Gründe

I.