BFH - Urteil vom 26.06.2019
XI R 3/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG a.F. § 15a Abs. 6a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;
Fundstellen:
BB 2019, 2453
BB 2020, 1305
BFH/NV 2019, 1455
BStBl II 2021, 953
DB 2019, 2384
DStR 2019, 2135
DStRE 2019, 1362
GmbHR 2019, 1351
NZG 2019, 1360
ZIP 2020, 820
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2485/13

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung eines Grundstücks im Rahmen der Beendigung einer Organschaft

BFH, Urteil vom 26.06.2019 - Aktenzeichen XI R 3/17

DRsp Nr. 2019/14404

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung eines Grundstücks im Rahmen der Beendigung einer Organschaft

1. Überträgt die frühere Organträgerin ein ihr gehörendes Grundstück im Rahmen der Beendigung der Organschaft auf die frühere Organgesellschaft als Erwerberin, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerberin die unternehmerische Tätigkeit des Organkreises fortführt und das übertragene Grundstück ein Teilvermögen i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL) ist. 2. Unschädlich ist, dass die Organschaft einen oder mehrere Tage vor der Übertragung des Grundstücks geendet hat und daher die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks auf die Erwerberin erfolgt ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.12.2016 - 6 K 2485/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.11.2013 sowie der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 10.08.2012 aufgehoben.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG a.F. § 15a Abs. 6a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8;

Gründe

I.

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