BFH - Beschluss vom 21.01.2015
XI B 88/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 864
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2023/12

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Vermietung von Wohnräumen an Prostituierte

BFH, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen XI B 88/14

DRsp Nr. 2015/5954

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Vermietung von Wohnräumen an Prostituierte

NV: Es ist geklärt, dass die Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution keine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG darstellt.

Die Vermietung von Wohnräumen an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung ihres Gewerbes stellt keine Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereit gehaltenen Wohn- und Schlafräumen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dar, sondern unterliegt der Umsatzbesteuerung nach dem Regelsatz l.

Tenor

Der Antrag auf Verfahrensruhe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Juli 2014 3 K 2023/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11;

Gründe