BFH - Urteil vom 14.11.2018
XI R 16/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 10 Buchst. a; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 405
BB 2019, 549
BFH/NV 2019, 356
BFHE 263, 71
BStBl II 2021, 461
DB 2019, 524
DStR 2019, 324
DStRE 2019, 259
HFR 2019, 297
UR 2019, 227
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 134/16

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus einer Garantiezusage eines Kfz-Verkäufers

BFH, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen XI R 16/17

DRsp Nr. 2019/2136

Umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus einer Garantiezusage eines Kfz-Verkäufers

1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. 2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Februar 2017 11 K 134/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Mai 2016 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten vom 5. Januar 2016 für 2012 auf ... € und für 2013 auf ... € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 10 Buchst. a; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, betreibt ein Autohaus. Beim Verkauf von Kfz bot sie den Käufern an, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Diese Garantiezusage war rückversichert über die X–S.A., Niederlassung Deutschland, die unter der Marke X–Warranty agierte.