BFH - Urteil vom 10.12.2020
V R 34/18
Normen:
UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1; MwStSystRL Art. 73, Art. 83 Satz 1; SGB V § 130a Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 907
BStBl II 2021, 576
DStR 2021, 1224
DStRE 2021, 763
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 832/15

Umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln durch eine gesetzliche KrankenkasseBerücksichtigung des von dem pharmazeutischen Unternehmer an die Versandapotheke gezahlten Herstellerrabatts bei der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V R 34/18

DRsp Nr. 2021/7724

Umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse Berücksichtigung des von dem pharmazeutischen Unternehmer an die Versandapotheke gezahlten Herstellerrabatts bei der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

1. Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten —rabattierten— Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts. 2. Die Berücksichtigung des Herstellerrabatts als Entgeltbestandteil verstößt bei Lieferungen von Arzneimitteln in einer —mit Ausnahme der Versandapotheke— inländischen Lieferkette von einem pharmazeutischen Unternehmer über einen Großhändler und eine Versandapotheke an eine gesetzliche Krankenkasse nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2018 – 15 K 832/15 U aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1; MwStSystRL Art. 73, Art. 83 Satz 1; SGB V § 130a Abs. 1;

Gründe

I.