FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.09.2003
4 K 226/01
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse durch einen Wasserversorger; Einheitlichkeit der Leistung; Umsatzsteuerfestsetzung für das dritte Vierteljahr 2000 vom 21.11.2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 4 K 226/01

DRsp Nr. 2003/14954

Umsatzsteuerliche Behandlung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse durch einen Wasserversorger; Einheitlichkeit der Leistung; Umsatzsteuerfestsetzung für das dritte Vierteljahr 2000 vom 21.11.2000

Die von einem Wasserversorger gegenüber den jeweiligen Endabnehmern erbrachten Leistungen, nämlich die Lieferung von Wasser und die Errichtung von Liefererleitungen einschließlich der Hausanschlussleitung, stellen insgesamt die einheitliche Leistung "Lieferung von Wasser" dar, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Errichtung der Leitungen ist Nebenleistung zur Wasserlieferung, da sie für die Kunden das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Normenkette:

UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse als umsatzsteuerpflichtige Leistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluß an das Versorgungsnetz" oder als unselbständige Nebenleistung anzusehen ist.