BFH - Urteil vom 26.09.2019
V R 36/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 112
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 703/18

Umsatzsteuerliche Behandlung des Mahlens und Mischens von Getreide unter Zugabe von Futteröl, Mineralfutter und anderen Zusatzstoffen

BFH, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen V R 36/18

DRsp Nr. 2019/17691

Umsatzsteuerliche Behandlung des Mahlens und Mischens von Getreide unter Zugabe von Futteröl, Mineralfutter und anderen Zusatzstoffen

NV: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen zu sehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.10.2018 - 2 K 703/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.