BFH - Urteil vom 31.05.2017
XI R 2/14
Normen:
UStG § 3 Abs. 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3; EEG 2004 § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; EEG 2009 § 27; KWKG § 3 Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7;
Fundstellen:
BFHE 258, 191
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 247/12

Umsatzsteuerliche Behandlung des sogenannten KWK-Bonus gem. § 8 Abs. 3 EEG 2004

BFH, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen XI R 2/14

DRsp Nr. 2017/11161

Umsatzsteuerliche Behandlung des sogenannten KWK-Bonus gem. § 8 Abs. 3 EEG 2004

Der sog. KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004, den der Betreiber einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk von seinem Stromnetzbetreiber (zusätzlich) erhält, ist (ebenfalls) Entgelt für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber. Er ist kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die (kostenlose) Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 16 K 247/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3; EEG 2004 § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; EEG 2009 § 27; KWKG § 3 Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Das erzeugte Biogas wurde im Streitjahr (2008) zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion in einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk genutzt, indem es einem Verbrennungsmotor zugeführt wurde, der einen Generator antrieb.

Der so produzierte Strom wurde überwiegend in das Stromnetz eingespeist und nach dem - ( 2004) i.d.F. vom 7. November 2006 (BGBl I 2006, ) von dem Stromnetzbetreiber vergütet.