FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2009
9 K 447/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 12; UStG § 10 Abs. 5 S. 5; BGB § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 910
EFG 2010, 519

Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Prepaid-Calling-Karten als Agenturgeschäft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 9 K 447/06

DRsp Nr. 2010/1783

Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Prepaid-Calling-Karten als Agenturgeschäft

1. Für die Bestimmung der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht, so dass beim Handeln im Namen des Vertretenen die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen ist. 2. Gibt der Zwischenverkäufer vom pre-paid-Telefonkarten eindeutig zu erkennen, dass er im fremden Namen und für fremde Rechtnung für einen Plattformbetreiber tätig wird, und erklärt sich der Kunde, der dies erkannt hat, ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden, ist die Vermittlereigenschaft des Zwischenverkäufers umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen mit der Folge, dass die Zahlung des Telefonguthabens ein durchlaufender Posten ist, der nicht zum Entgelt der Vermittlungsleistung zählt.