BFH - Urteil vom 20.10.2016
V R 33/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 11 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2529/11

Umsatzsteuerliche Behandlung durch einen Postdienstleister bezahlter und erstatteter Portokosten

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen V R 33/14

DRsp Nr. 2017/368

Umsatzsteuerliche Behandlung durch einen Postdienstleister bezahlter und erstatteter Portokosten

NV: Der Leistungsinhalt und die Person des Leistungsempfängers sind grundsätzlich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen.

Ein sog. Postkonsolidierer erbringt als umsatzsteuerpflichtige Leistung nur das Abholen der Ausgangspost und deren Einlieferung in das Briefzentrum. Verauslagt er Portokosten, die vom Auftraggeber zu erstatten sind, so handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2013 5 K 2529/11 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 11 Buchst. b; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbringt im Rahmen von Postdienstleistungen Transport- und Sortierarbeiten.

Auf Grund eines Vertrages mit der Deutschen Post AG (D) bündelt sie als sogenannter Postkonsolidierer Sendungen verschiedener Absender, erbringt für diese Sendungen bestimmte Leistungen der Briefbeförderungskette selbst und speist sie dann in die Beförderungskette der D ein. Hierfür werden ihr —gestaffelt nach dem Umfang der Einlieferungen— Vergütungen gezahlt.