Der Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom 6.1.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2022 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2018 auf ./. 5.224,85 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine im Jahr 2017 als nicht umsatzsteuerbar behandelte Geschäftsveräußerung im Ganzen aufgrund eines Teilrücktritts vom Kaufvertrag im Streitjahr 2018 nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) als nunmehr umsatzsteuerbar und -pflichtig zu behandeln ist.
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