I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pächter einer Markentankstelle. Er nahm freiwillig an einem Verkaufswettbewerb des Verpächters - einer Mineralölgesellschaft - teil, der damit zu Umsatzsteigerungen anreizen wollte. Die Teilnahme verpflichtete nicht, bestimmte Verkaufsmaßnahmen durchzuführen. Aufgrund seiner Umsätze gewann der Kläger im Streitjahr 1985 eine Erlebnisreise für sich und seine Ehefrau mit einem allgemein-touristischen Programm. Der Verpächter hatte an das beauftragte Reisebüro je Reiseteilnehmer 4838 DM gezahlt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) besteuerte die Reise in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -
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