BFH - Urteil vom 28.07.1994
V R 16/92
Normen:
UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 175, 291
BStBl II 1995, 274
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Incentive-Reise

BFH, Urteil vom 28.07.1994 - Aktenzeichen V R 16/92

DRsp Nr. 1995/1051

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Incentive-Reise

»1. Gewinnt der Pächter einer Markentankstelle eine vom Verpächter ausgelobte Erlebnisreise (sog. Incentive-Reise), ist deren Wert als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu beurteilen. 2. Die Inanspruchnahme der Erlebnisreise ist kein Eigenverbrauch.«

Normenkette:

UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pächter einer Markentankstelle. Er nahm freiwillig an einem Verkaufswettbewerb des Verpächters - einer Mineralölgesellschaft - teil, der damit zu Umsatzsteigerungen anreizen wollte. Die Teilnahme verpflichtete nicht, bestimmte Verkaufsmaßnahmen durchzuführen. Aufgrund seiner Umsätze gewann der Kläger im Streitjahr 1985 eine Erlebnisreise für sich und seine Ehefrau mit einem allgemein-touristischen Programm. Der Verpächter hatte an das beauftragte Reisebüro je Reiseteilnehmer 4838 DM gezahlt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) besteuerte die Reise in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) als Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980) mit den Kosten von 9676 DM als Bemessungsgrundlage.