Die Beteiligten streiten bei der Umsatzsteuer 2016 und 2017 über die umsatzsteuerliche Behandlung eines Büro- und Organisations-Bonus (BOB) bzw. einer Förderprovision in Höhe von x,xx Euro (2016) und x,xx Euro (2017) als steuerfreie Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 8 und Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Der Kläger ist als selbstständiger gebundener Vermögensberater ausschließlich für die A tätig und vermittelt für diese Finanzprodukte. Die A ist ein in Deutschland tätiger Allfinanzvertrieb. Sie vermittelt Finanzprodukte zwischen Produktgebern (z.B. Versicherungen, Banken und Bausparkassen) und Endverbrauchern (Privat- und Firmenkunden). Ihre vermittelten Produkte lassen sich den Bereichen der verschiedensten Bankdienstleistungen, des Bausparens, der Investmentfonds, der Lebens-, Kranken- und anderen Versicherungen zuordnen. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger aufgrund des mehrschichtigen Vergütungssystems unterschiedliche Leistungen wie erfolgsabhängige Provisionen für die Eigen- und Gruppenumsätze sowie Boni und Zuschüsse (z.B. Grundprovision, Leistungsbonus-Praxis, Kundenleistungsbonus, BOB, Förderprovision).
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