BFH - Urteil vom 21.09.2016
V R 43/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, § 4 Nr. 28, § 14c, § 15a Abs. 1 und 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 136;
Fundstellen:
BFHE 255, 449
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 325/14

Umsatzsteuerliche Behandlung eines Sale-and-lease-back-Geschäfts hinsichtlich in einer steuerfrei Umsätze erbringenden Klinik genutzter medizinischer Geräte und einer Telefonanlage

BFH, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen V R 43/15

DRsp Nr. 2017/1285

Umsatzsteuerliche Behandlung eines Sale-and-lease-back-Geschäfts hinsichtlich in einer steuerfrei Umsätze erbringenden Klinik genutzter medizinischer Geräte und einer Telefonanlage

1. § 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. 2. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe "verwendet" in § 4 Nr. 28 UStG und "bestimmt" in der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar. 3. Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 4. Februar 2015 2 K 325/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, § 4 Nr. 28, § 14c, § 15a Abs. 1 und 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 136;

Gründe

I.

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer sale-and-lease-back-Gestaltung bei steuerbefreiter Tätigkeit.